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§ 7 - Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG)

§ 7 Anforderungsberechtigte Behörde, koordinierende Behörde, zuständige Behörde, Leistungsempfänger



(1) 1Folgende Bundesbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich für sich selbst oder für einen anderen Leistungsempfänger eine der in § 3 Absatz 1 genannten Leistungen anfordern (anforderungsberechtigte Behörde):

1.
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, auch für Hilfsorganisationen und bei Katastrophenhilfeersuchen der Länder im Rahmen der Amtshilfe,

2.
Leitung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,

3.
Bundespolizeipräsidium,

4.
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, für die Streitkräfte einschließlich der verbündeten Streitkräfte,

5.
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,

6.
Robert Koch-Institut,

7.
Paul-Ehrlich-Institut,

8.
Deutsche Bundesbank,

9.
Bundesamt für Strahlenschutz,

10.
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,

11.
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung.

2Die anforderungsberechtigte Behörde richtet ihre Anforderung an die koordinierende Behörde.

(1a) 1Koordinierende Behörde ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität. 2Die koordinierende Behörde legt fest, welcher Verkehrsträger die Verkehrsleistung zu erbringen hat, und übermittelt die Anforderung an die zuständige Behörde nach Absatz 2.

(2) Zuständige Behörden für den Erlass eines Verpflichtungsbescheides nach Übermittlung der Anforderung durch die koordinierende Behörde sind

1.
das Bundesamt für Logistik und Mobilität auf dem Gebiet des Straßenverkehrs,

2.
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf dem Gebiet der Seeschifffahrt und der Binnenschifffahrt,

3.
das Luftfahrt-Bundesamt auf dem Gebiet der Luftfahrt,

4.
das Eisenbahn-Bundesamt auf dem Gebiet des Eisenbahnverkehrs.

(3) 1Soweit eine Zustellung des Verpflichtungsbescheides im Ausland erforderlich ist, erfolgt diese auf Ersuchen der zuständigen Behörde nach Absatz 2 durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland. 2Die völkerrechtliche Verpflichtung, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften, Einsprüche des Empfangsstaates sowie die zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünfte zu beachten, bleibt unberührt.

(4) 1Leistungsempfänger ist die anforderungsberechtigte Behörde nach Absatz 1, soweit nicht in den Sätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist. 2Werden Leistungen für die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke angefordert, so kann die zuständige Behörde denjenigen als Leistungsempfänger bestimmen, dem die genannten Verkehrsmittel zum Gebrauch überlassen oder für den die Verkehrsleistungen erbracht werden sollen. 3Im Fall des § 1 Abs. 2 ist Leistungsempfänger der ausländische Staat, für dessen Streitkräfte die Leistungen angefordert werden.





 

Frühere Fassungen von § 7 VerkLG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 40 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 12 Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 15 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1843
aktuell vorher 01.06.2016Artikel 16 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
vom 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
aktuell vorher 13.08.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3113
aktuellvor 13.08.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 VerkLG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VerkLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 VerkLG Verpflichtungsbescheid (vom 13.08.2013)
... Leistungen nach § 3 werden von der nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörde durch Verpflichtungsbescheid angefordert. Der ...
§ 8 VerkLG Auskunftspflicht
... Wer nach § 4 Abs. 1 zur Leistung verpflichtet werden kann, hat den nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörden auf Verlangen die für den in § 1 Abs. 1 genannten ...
§ 9 VerkLG Entschädigung (vom 13.08.2013)
... Ausnahme des § 21 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes zu entschädigen. Im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 3 richtet sich der Anspruch ausschließlich gegen den Leistungsempfänger. ...
§ 11 VerkLG Zustellungen (vom 13.08.2013)
... Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag als bewirkt. § 7 Absatz 3 bleibt ...
§ 15 VerkLG Zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten (vom 13.08.2013)
... im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in § 7 Abs. 2 genannte zuständige ...
 
Zitat in folgenden Normen

Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG)
Artikel 1 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 8 ESVG Unterstützende Leistungen (vom 09.03.2023)
... die zuständigen Behörden unter den dort genannten Voraussetzungen 1. nach § 7 des Verkehrsleistungsgesetzes über die Bundesanstalt beim Bundesamt für Logistik und Mobilität Verkehrsleistungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Artikel 12 UAGuaÄndG Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes
...  § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Verkehrsleistungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 ...

Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3113
Artikel 1 VerkLGÄndG
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Anforderungsberechtigte Behörde, ... a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Anforderungsberechtigte Behörde, koordinierende Behörde, zuständige Behörde, ... In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder 3" gestrichen. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 7 Anforderungsberechtigte Behörde, koordinierende Behörde, zuständige Behörde, ... ersetzt. 9. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt: „§ 7 Absatz 3 bleibt unberührt." 10. In § 15 wird die Angabe „und ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 40 BALMG Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes
...  § 7 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Verkehrsleistungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember ...

Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 15 EndLaNOG Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes
...  7 Absatz 1 des Verkehrsleistungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), das zuletzt durch ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 16 WSVZuAnpG Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes
...  In § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Verkehrsleistungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), das zuletzt ...