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§ 14 - Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG)

§ 14 Strafvorschriften



Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder

2.
eine in § 13 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dabei eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Verkehrsleistungen ausnutzt, um bedeutende Vermögensvorteile zu erlangen.

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