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Synopse aller Änderungen des VerkLG am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 304 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VerkLG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VerkLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
VerkLG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 304 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Leistungspflichtige


(1) Zu Leistungen nach diesem Gesetz können verpflichtet werden:

1. Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, mit Ausnahme der Bergbahnunternehmen,

2. Reeder oder Ausrüster von Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen,

3. sonstige Eigentümer und Besitzer von Verkehrsmitteln oder von Verkehrsinfrastruktur, wenn diese Verkehrsmittel und diese Verkehrsinfrastruktur zum Betrieb eines Unternehmens gehören.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Verkehrsunternehmen auch Betreiber von Umschlaganlagen, Speditionsunternehmen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs sowie Unternehmen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs und Betreiber von Informations- und Kommunikationssystemen, soweit sie dem Verkehr dienen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, können nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu Leistungen herangezogen werden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen.

(Text neue Fassung)

(3) Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, können nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu Leistungen herangezogen werden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Verwaltungsvorschriften


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlässt die zur Ausführung notwendigen Verwaltungsvorschriften.



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlässt die zur Ausführung notwendigen Verwaltungsvorschriften.