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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 7 - Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (2. StAngRegG k.a.Abk.)

G. v. 17.05.1956 BGBl. I S. 431; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-6 Staatsangehörigkeit
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§ 7



(1) Eine Ausländerin, die nach dem 12. März 1938 einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hat, der die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 besaß, ist, wenn die Ehe vor dem 1. April 1953 geschlossen wurde, durch die Eheschließung deutsche Staatsangehörige geworden, es sei denn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit ausschlägt; das Ausschlagungsrecht steht auch den Frauen zu, die im Zeitpunkt der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen.

(2) Wer gemäß § 4 oder gemäß § 5 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583) als Abkömmling eines nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 oder 2 deutschen Staatsangehörigen deutscher Staatsangehöriger geworden ist, hat das Recht, die deutsche Staatsangehörigkeit auszuschlagen, bei Ableitung von einem gemäß § 6 Abs. 2 deutschen Staatsangehörigen jedoch nur, wenn Geburt oder Legitimation vor Abgabe der gemäß § 6 Abs. 2 erforderlichen Erklärung erfolgt sind. Das Ausschlagungsrecht steht auch denen zu, die im Zeitpunkt der Legitimation die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen.

(3) Die Ausschlagung hat die Wirkung, daß der Ausschlagende nicht deutscher Staatsangehöriger geworden ist.

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