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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (2. StAngRegG k.a.Abk.)

G. v. 17.05.1956 BGBl. I S. 431; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-6 Staatsangehörigkeit
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Eingangsformel



Es wird festgestellt, daß das Reichsgesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 237) außer Kraft getreten ist. Die hierdurch auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeit entstandenen Rechtsfragen werden wie folgt geregelt:


§ 1



Die Verordnungen über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 790) und vom 30. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1072) werden mit Wirkung vom 27. April 1945 aufgehoben. Die deutsche Staatsangehörigkeit derer, die nach Maßgabe der §§ 1, 3 und 4 der Verordnung vom 3. Juli 1938 oder nach Maßgabe des Artikels 1 der Verordnung vom 30. Juni 1939 am 26. April 1945 deutsche Staatsangehörige waren, ist mit Ablauf dieses Tages erloschen.


§ 2



§ 1 Satz 2 gilt nicht für Frauen, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum Ablauf des 26. April 1945 einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet haben, dessen deutsche Staatsangehörigkeit nicht auf den genannten Bestimmungen beruhte, sowie für Kinder, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum Ablauf des 26. April 1945 durch einen solchen deutschen Staatsangehörigen legitimiert worden sind.


§ 3



(1) Die Personen, deren deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des § 1 Satz 2 erloschen ist, haben das Recht, sie durch Erklärung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erlöschens wiederzuerwerben, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt seit dem 26. April 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 (Deutschland) haben.

(2) Das Recht auf rückwirkenden Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung haben auch

1.
Frauen, die nach dem 26. April 1945, jedoch vor Ablauf des 31. März 1953 einen Mann geheiratet haben, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des Absatzes 1 wiedererwirbt, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,

2.
nach dem 26. April 1945 ehelich geborene oder legitimierte Kinder, deren Vater, sowie nach dem 26. April 1945 nichtehelich geborene Kinder, deren Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des Absatzes 1 wiedererwirbt,

sofern sie seit der Eheschließung oder seit der Geburt oder Legitimation ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland haben.

(3) Wer nach dem 26. April 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, ist auch dann erklärungsberechtigt, wenn er nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland aufgegeben hat.

(4) Hat ein Erklärungsberechtigter nach dem 26. April 1945 einen Tatbestand erfüllt, der den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hatte, so erwirbt er die deutsche Staatsangehörigkeit nur bis zum Zeitpunkt der Erfüllung des Verlusttatbestandes.

(5) Das Erklärungsrecht besteht nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Betroffene die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik oder eines deutschen Landes gefährdet.


§ 4



Hat eine deutsche Staatsangehörige in der Zeit vom 13. März 1938 bis einschließlich 26. April 1945 mit einem Mann die Ehe geschlossen, der nach Maßgabe der in § 1 Satz 2 genannten Bestimmungen deutscher Staatsangehöriger war, und gehörte sie selbst nicht zu diesem Personenkreis, so ist ihre deutsche Staatsangehörigkeit mit Ablauf des 26. April 1945 erloschen, wenn sie damals ihren dauernden Aufenthalt außerhalb Deutschlands hatte oder ihn vor dem 1. Mai 1952 ins Ausland verlegt hat. Sie hat jedoch ein Erklärungsrecht gemäß § 3 Abs. 1, wenn sie seit dem 1. Januar 1955 ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland hat.


§ 5



(1) Wer glaubhaft macht, daß es ihm erschwert war, seinen dauernden Aufenthalt seit dem 26. April 1945 in Deutschland zu haben, wird im Rahmen dieses Gesetzes behandelt, als ob er diese Voraussetzung erfüllte, wenn er spätestens am 23. Mai 1949 dauernden Aufenthalt in Deutschland genommen und ununterbrochen behalten hat. Das gleiche gilt für Personen, die zwar erst nach dem 23. Mai 1949, aber im Anschluß an ihre Flucht, Vertreibung, Ausweisung oder Aussiedlung aus einem der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) genannten Gebiet oder im Anschluß an ihre Entlassung aus dem Gewahrsam einer fremden Macht dauernden Aufenthalt in Deutschland genommen haben oder nehmen.

(2) War es einer der in § 3 Abs. 2 genannten Personen erschwert, ihren dauernden Aufenthalt rechtzeitig in Deutschland zu nehmen, so steht ihr das Recht, die deutsche Staatsangehörigkeit mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eheschließung, Geburt oder Legitimation zu erwerben, auch zu, wenn sie alsbald nach Wegfall des Erschwernisses ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland genommen hat oder nimmt und behalten hat.


§ 6



(1) § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Juli 1938 hat den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur bewirkt, wenn deren Verleihung dem Willen des einzelnen entsprach.

(2) Besaß er die deutsche Staatsangehörigkeit am 26. April 1945 noch, so ist er deutscher Staatsangehöriger geblieben, wenn er erklärt, daß er den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit gewollt hat; § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.


§ 7



(1) Eine Ausländerin, die nach dem 12. März 1938 einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hat, der die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 besaß, ist, wenn die Ehe vor dem 1. April 1953 geschlossen wurde, durch die Eheschließung deutsche Staatsangehörige geworden, es sei denn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit ausschlägt; das Ausschlagungsrecht steht auch den Frauen zu, die im Zeitpunkt der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen.

(2) Wer gemäß § 4 oder gemäß § 5 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583) als Abkömmling eines nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 oder 2 deutschen Staatsangehörigen deutscher Staatsangehöriger geworden ist, hat das Recht, die deutsche Staatsangehörigkeit auszuschlagen, bei Ableitung von einem gemäß § 6 Abs. 2 deutschen Staatsangehörigen jedoch nur, wenn Geburt oder Legitimation vor Abgabe der gemäß § 6 Abs. 2 erforderlichen Erklärung erfolgt sind. Das Ausschlagungsrecht steht auch denen zu, die im Zeitpunkt der Legitimation die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen.

(3) Die Ausschlagung hat die Wirkung, daß der Ausschlagende nicht deutscher Staatsangehöriger geworden ist.


§ 8



(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Erklärungen können nur bis zum 30. Juni 1957 abgegeben werden. Für die gemäß § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 7 Erklärungsberechtigten endet die Erklärungsfrist erst am 31. Dezember 1957; in den Fällen des § 5 endet sie nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Aufenthaltnahme in Deutschland.

(2) Jeder Erklärungsberechtigte ist befugt, vor Ablauf der Erklärungsfrist auf sein Erklärungsrecht zu verzichten.


§ 9



(1) Für alle nach diesem Gesetz abzugebenden Erklärungen gelten die §§ 14 bis 21 und § 23 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65) entsprechend mit der Maßgabe, daß § 21 Satz 1 auch auf solche Personen anwendbar ist, die nur deswegen nicht erklärungsberechtigt geworden sind, weil sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben sind oder weil sie bis zu ihrem Tode im Gewahrsam einer fremden Macht waren und daher ihren Willen, in Deutschland dauernden Aufenthalt zu nehmen, nicht mehr verwirklichen konnten. Für die Ausschlagungserklärung (§ 7) gilt außerdem § 22. Die gesetzliche Vertretung richtet sich nach deutschem bürgerlichen Recht.

(2) Wer auf Grund dieses Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben oder beibehalten hat, erhält darüber eine Urkunde.

(3) Die Verfahren einschließlich der Ausstellung der Urkunde sind gebührenfrei.


§ 10



Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil erstritten haben, daß sie infolge der Eingliederung Österreichs die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder Anspruch auf eine Staatsangehörigkeitsurkunde haben, sind deutsche Staatsangehörige, es sei denn, daß sie nach Erlaß des Urteils einen Tatbestand erfüllt haben, der den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach sich zog.


§ 11



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.


§ 12



Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.