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§ 7 - Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG)

neugefasst durch B. v. 21.03.2002 BGBl. I S. 1181; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.12.1975; FNA: 708-20 Wirtschaftsstatistik
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§ 7 Zusätzliche Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale, Unternehmens- und Betriebsbegriff



(1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich erfasst:

1.
bei Betrieben und Unternehmen die wirtschaftliche Tätigkeit,

2.
bei Betrieben die Art des Betriebs,

3.
bei Unternehmen die Rechtsform,

4.
bei fachlichen Unternehmensteilen nach den §§ 6 und 6a die wirtschaftliche Tätigkeit.

(2) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1.
Name und Anschrift des Unternehmens und des Betriebs,

2.
Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3.
Geschäftsjahr,

4.
bei den Erhebungen nach den §§ 6 und 6a zusätzlich

a)
bei Zugehörigkeit zu einer Organschaft Name und Anschrift des Organträgers,

b)
bei gemeinsamer Betriebsführung Name und Anschrift der Einheit, mit der ein Betrieb gemeinsam geführt wird,

c)
bei Betriebsführung durch eine andere Einheit Name und Anschrift dieser Einheit.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt; folgende statistische Einheiten sind bei Erhebungen nach den §§ 6 und 6a Unternehmen gleichzustellen:

a)
Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),

b)
kommunale Körperschaften,

c)
Zweckverbände sowie

d)
andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit;

2.
ein Betrieb ein an einem Standort gelegenes Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens, wenn an diesem Ort oder von diesem Ort aus Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt werden, für die in der Regel eine oder mehrere Personen im Auftrag desselben Unternehmens arbeiten.





 

Frühere Fassungen von § 7 ProdGewStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2466
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 3 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 10 Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
vom 22.08.2006 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 ProdGewStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ProdGewStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdGewStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 ProdGewStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2016)
... der in den §§ 2 bis 6a bezeichneten Betriebe und Unternehmen sowie der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Einheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Abs. 2 ... in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Einheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist freiwillig. (2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Umweltstatistikgesetz (UStatG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2446; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
§ 16 UStatG Übermittlung (vom 01.01.2022)
... die Statistik im Produzierenden Gewerbe dürfen, zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe , für den Abgleich des Kreises der zu Befragenden und für die Plausibilisierung der ... die Statistik im Produzierenden Gewerbe dürfen, zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe , für die Auswahl der zu Befragenden und für die Plausibilitätsprüfung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 1970
Artikel 10 MEG I Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
... schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind;" gestrichen. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 7 Zusätzliche Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale, Unternehmens- und Betriebsbegriff". ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2466
Artikel 1 ProdGewStatGÄndG Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
... 1, 4, 5 und 6 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;". 2. § 7 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. ein Unternehmen die kleinste ...

Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
Artikel 1 UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... die Statistik im Produzierenden Gewerbe dürfen, zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, für den ... die Statistik im Produzierenden Gewerbe dürfen, zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, für die ...

Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 3 StatRVereuAnpG Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
... die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile." 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...