Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der "Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar" mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen (HadamAusbGlV 1999 k.a.Abk.)

V. v. 01.03.1999 BGBl. I S. 291; aufgehoben durch § 3 V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1487
Geltung ab 09.03.1999; FNA: 7110-16 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
§ 2 Inkrafttreten
Schlußformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Die bis zum 31. Dezember 2006 von der "Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar" erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt. Sofern zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtungsbezeichnung aufgeführt ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf die Fachrichtung.

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Staatlichen Glasfachschule HadamarAusbildungsberuf entsprechend der Anlage A zur Handwerksordnung, für den gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als Glaser/GlaserinGlaser/Glaserin des Gewerbes Nummer 72 "Glaser"
Abschlußprüfung als Glasveredler/Glasveredlerin in den Fachrichtungen
- Schliff
- Gravur
Glasveredler/Glasveredlerin in den Fachrichtungen
- Schliff
- Gravur
des Gewerbes Nummer 73 "Glasveredler"
Abschlußprüfung als Glasapparatebauer/ GlasapparatebauerinGlasapparatebauer/ Glasapparatebauerin im Gewerbe Nummer 75 "Glasbläser und Glasapparatebauer"


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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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