Auf Grund des §
40 Abs. 1 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Die bis zum 31. Dezember 2006 von der "Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar" erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt. Sofern zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtungsbezeichnung aufgeführt ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf die Fachrichtung.
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Staatlichen Glasfachschule Hadamar | Ausbildungsberuf entsprechend der Anlage A zur Handwerksordnung, für den gleichgestellt wird |
Abschlußprüfung als Glaser/Glaserin | Glaser/Glaserin des Gewerbes Nummer 72 "Glaser" |
Abschlußprüfung als Glasveredler/Glasveredlerin in den Fachrichtungen - Schliff - Gravur | Glasveredler/Glasveredlerin in den Fachrichtungen - Schliff - Gravur des Gewerbes Nummer 73 "Glasveredler" |
Abschlußprüfung als Glasapparatebauer/ Glasapparatebauerin | Glasapparatebauer/ Glasapparatebauerin im Gewerbe Nummer 75 "Glasbläser und Glasapparatebauer" |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.