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Änderung § 14 BVerfSchG vom 05.08.2009

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§ 14 BVerfSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 14 BVerfSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1a G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2499

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Dateianordnungen


(1) Für jede automatisierte Datei beim Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 6 oder § 10 sind in einer Dateianordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedarf, festzulegen:

1. Bezeichnung der Datei,

2. Zweck der Datei,

3. Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),

4. Anlieferung oder Eingabe,

5. Zugangsberechtigung,

6. Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer,

7. Protokollierung.

(Text alte Fassung)

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlaß einer Dateianordnung anzuhören.

(Text neue Fassung)

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlaß einer Dateianordnung anzuhören.

(2) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.

(3) In der Dateianordnung über automatisierte personenbezogene Textdateien ist die Zugriffsberechtigung auf Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in dem Gebiet betraut sind, dem die Textdateien zugeordnet sind; Auszüge aus Textdateien dürfen nicht ohne die dazugehörenden erläuternden Unterlagen übermittelt werden.




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