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Änderung § 27 BVerfSchG vom 21.11.2015

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§ 27 BVerfSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung
§ 27 BVerfSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes


(Text alte Fassung)

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c sowie §§ 10 und 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c, für Abrufe anderer Stellen als den Landesbehörden für Verfassungsschutz und dem Militärischen Abschirmdienst beim Bundesamt für Verfassungsschutz § 10 sowie die §§ 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)