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Änderung § 16 BVerfSchG vom 11.01.2007

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§ 16 BVerfSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2007 geltenden Fassung
§ 16 BVerfSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Berichtspflicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichtet den Bundesminister des Innern über seine Tätigkeit.

(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit durch den Bundesminister des Innern über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1, die mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen. In dem Bericht sind die Zuschüsse des Bundeshaushaltes an das Bundesamt für Verfassungsschutz und den Militärischen Abschirmdienst sowie die jeweilige Gesamtzahl ihrer Bediensteten anzugeben.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichtet das Bundesministerium des Innern über seine Tätigkeit.

(2) 1 Die Unterrichtung nach Absatz 1 dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit durch das Bundesministerium des Innern über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1, die mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt. 2 Dabei dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen. 3 In dem Bericht sind die Zuschüsse des Bundeshaushaltes an das Bundesamt für Verfassungsschutz und den Militärischen Abschirmdienst sowie die jeweilige Gesamtzahl ihrer Bediensteten anzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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