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Änderung § 14 BVerfSchG vom 25.05.2018

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§ 14 BVerfSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 14 BVerfSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Dateianordnungen


(1) 1 Für jede automatisierte Datei beim Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 6 oder § 10 sind in einer Dateianordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedarf, festzulegen:

1. Bezeichnung der Datei,

2. Zweck der Datei,

3. Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),

4. Anlieferung oder Eingabe,

5. Zugangsberechtigung,

6. Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer,

7. Protokollierung.

(Text alte Fassung)

2 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlaß einer Dateianordnung anzuhören.

(Text neue Fassung)

2 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlaß einer Dateianordnung anzuhören. 3 Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen.

(2) 1 Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. 2 In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.

(3) 1 Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stellen nicht möglich, so kann das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Sofortanordnung treffen. 2 Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.