Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin (SchuhmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 11.03.2004 BGBl. I S. 445; aufgehoben durch § 25 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7110-6-89 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsabläufen,

6.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

7.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

8.
Kundenbetreuung und -beratung,

9.
Beurteilen und Einsetzen von Materialien, Werk- und Hilfsstoffen,

10.
Herstellen und Bearbeiten von Schuhböden,

11.
Durchführen von Reparaturarbeiten,

12.
Herstellen und Bearbeiten von Schaftteilen,

13.
Zusammenfügen von Schuhböden und Schäften zu Maßschuhen,

14.
Anatomie, Physiologie und Pathologie der Bewegungs- und Stützorgane,

15.
Anfertigen von Fußumrisszeichnungen, Trittspuren, fußgerechten Zurichtungen sowie Fußbettungen,

16.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchuhmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuhmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SchuhmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...