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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin (SchuhmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 11.03.2004 BGBl. I S. 445; aufgehoben durch § 25 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7110-6-89 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchuhmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuhmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage SchuhmAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin