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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin (SchuhmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 11.03.2004 BGBl. I S. 445; aufgehoben durch § 25 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7110-6-89 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt 18 Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigung eines Maßschuhpaares unter Verwendung vorgefertigter Schäfte und Materialien mit Bodenbefestigung nach Wahl,

2.
Durchführung einer Schuhreparatur einschließlich Aufbringen von Langsohlen und Absätzen sowie Einarbeitung einer Schuherhöhung und einer Abrollhilfe.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, gestalterischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, Informations- und Kommunikationstechniken nutzen, Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgaben begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgaben ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.

(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung praxisbezogene Aufgaben im Prüfungsbereich Schuhtechnik, im Prüfungsbereich Materialien, Hilfsmittel, Werkzeuge und Maschinen sowie im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bearbeiten, die schriftlich zu lösen sind. In den Prüfungsbereichen Schuhtechnik und Materialien, Hilfsmittel, Werkzeuge und Maschinen sind insbesondere durch Verknüpfung technologischer und mathematischer Kenntnisse fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-, Hilfs-, Beschichtungsstoffen und Bauteilen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, Herstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Für den Prüfungsbereich Schuhtechnik:

a)
Anatomie, Physiologie und Pathologie des Beines und des Fußes,

b)
Beraten und Betreuen von Kunden,

c)
Anfertigen von Trittspuren, Leistenkopien und Fußbettungen,

d)
Entwerfen von Schaftmodellen und Schafteinzelteilen, fußgerechten Zurichtungen und Kappenmodellen,

e)
Festlegen von Bodenbefestigungsarten,

f)
Auswählen, Bearbeiten und Zusammenfügen von Werkteilen,

g)
Gestalten von Schuhgelenken und Absätzen,

h)
Behandeln und Finishen von Schuhen,

i)
Durchführung von Reparaturarbeiten.

2.
Prüfungsbereich Materialien, Hilfsmittel, Werkzeuge und Maschinen:

a)
Beurteilen von Ober- und Bodenmaterialien aus Leder und synthetischen Werkstoffen,

b)
Herkunft, Herstellung und Eigenschaften von Boden- und Oberleder, insbesondere Beurteilen von Gerbarten,

c)
Beurteilen, Bearbeitung und Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen, insbesondere Futtermaterialien, Klebstoffe, Ausputzmittel, chemische Hilfsmittel und Schuhpflegemittel,

d)
Einsetzen von technischen Geräten, Werkzeugen und Maschinen.

3.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

1.
im Prüfungsbereich Schuhtechnik 180 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Materialien, Hilfsmittel, Werkzeuge und Maschinen 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Schuhtechnik 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Materialien, Hilfsmittel, Werkzeuge und Maschinen 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in Teil A und Teil B der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Innerhalb von Teil B der Prüfung müssen in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht werden.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SchuhmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuhmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SchuhmAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9  ...