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Zitierungen von § 9 HöfeO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HöfeO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HöfeO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
§ 23 GNotKG Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren (vom 01.01.2024)
...  e) der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeordnung ist derjenige, der die Erklärung, die Anzeige oder das Nachlassinventar abgegeben ...
§ 76 GNotKG Bestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht
... der Wert des Hofs nach Abzug der Verbindlichkeiten, 2. in Wahlverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeordnung) der Wert des gewählten Hofs nach Abzug der ... Hofs nach Abzug der Verbindlichkeiten, 3. in Fristsetzungsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 der Höfeordnung) die Hälfte des Werts des wertvollsten der noch zur Wahl ...
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... BGB oder 7. der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO . (2) Für die gleichzeitige Entgegennahme mehrerer Forderungsanmeldungen, ... die Entgegennahme der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofs gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO nach Num- mer 12410. Für die Entgegennahme der Ausschlagung des Anfalls des Hofs nach ...