Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 AZRG-DV vom 05.12.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 AZRG-DV, alle Änderungen durch Artikel 1 AZRG-DVÄndV am 5. Dezember 2014 und Änderungshistorie der AZRG-DV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 AZRG-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.12.2014 geltenden Fassung
§ 6 AZRG-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.11.2014 BGBl. I S. 1827
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Begründungstexte


(Text alte Fassung)

(1) Die Daten, bei deren Übermittlung Begründungstexte nach § 6 Abs. 5 des AZR-Gesetzes zu übersenden sind, ergeben sich aus Spalte A des Abschnitts III der Anlage zu dieser Verordnung. Begründungstexte sind unverzüglich zu übersenden.

(2) Die Registerbehörde bewahrt die Begründungstexte gesondert auf. Sie speichert im Register beim Datensatz des Betroffenen den Hinweis nach § 3 Nr. 8 des AZR-Gesetzes, daß der Begründungstext vorliegt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Daten, bei deren Übermittlung Begründungstexte nach § 6 Abs. 5 des AZR-Gesetzes zu übersenden sind, ergeben sich aus Spalte A des Abschnitts III der Anlage zu dieser Verordnung. 2 Begründungstexte sind unverzüglich zu übersenden.

(2) 1 Die Registerbehörde bewahrt die Begründungstexte gesondert auf. 2 Sie speichert im Register beim Datensatz des Betroffenen den Hinweis nach § 3 Satz 1 Nummer 8 oder Satz 2 Nummer 8 des AZR-Gesetzes, daß der Begründungstext vorliegt.

(3) Die bei der Registerbehörde aufbewahrten Begründungstexte sind unverzüglich zu vernichten, sobald die Daten gelöscht werden, auf die sie sich beziehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)