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Änderung § 19b AZRG-DV vom 05.12.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19b AZRG-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.12.2014 geltenden Fassung
§ 19b AZRG-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.11.2014 BGBl. I S. 1827
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19b Auswirkungen eines späteren Wechsels des Personenkreises auf den Datensatz zu einer Person


vorherige Änderung

 


(1) 1 Daten zu einem Unionsbürger, die vor dem Erwerb der Unionsbürgerschaft gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des AZR-Gesetzes handelt. 2 Daten zu einem Drittstaatsangehörigen, die vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des Drittstaats gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 oder 2 des AZR-Gesetzes handelt. 3 § 18 bleibt unberührt.

(2) Daten, die nach Absatz 1 weiterhin zulässig gespeichert sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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