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Änderung § 21 AZRG-DV vom 28.08.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 21 AZRG-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 21 AZRG-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 21 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union neu geschaffenen Speichersachverhalten werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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