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Abschnitt 1 - AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)

V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 695; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 25.05.1995; FNA: 26-8-1 Ausländerrecht
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Abschnitt 1 Inhalt des Registers

§ 1 Inhalt der Datensätze



1Die Daten, die im Ausländerzentralregister gespeichert werden dürfen, ergeben sich aus Spalte A der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung. 2Spalte A1 des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung ist zu entnehmen, ob die Angaben für Ausländer, die keine Unionsbürger sind, oder für Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt, oder für Unionsbürger, bei denen eine solche Feststellung nicht vorliegt, gelten. 3Bei der Speicherung des Vollzugs der Abschiebung und im Falle der Auslieferung wird im Register auch gespeichert, seit wann sich die betroffene Person nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.




§ 2 AZR-Nummer



(1) 1Die Registerbehörde vergibt die AZR-Nummer als Geschäftszeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Ausländers im allgemeinen Datenbestand. 2Das Geschäftszeichen darf keine Rückschlüsse auf Daten über der betroffenen Person zulassen. 3Es wird dem Datensatz automatisch zugeordnet.

(2) Die Registerbehörde stellt sicher, daß bei einer Verwendung des Geschäftszeichens für Datenübermittlungen an die Registerbehörde oder für Übermittlungsersuchen fehlerhafte Angaben des Geschäftszeichens erkannt werden und keine Verarbeitung der Daten erfolgt.




§ 3 Berichtigung eines Datensatzes



(1) 1Die Registerbehörde hat unabhängig von der Verantwortung der öffentlichen Stellen nach § 8 Absatz 1 des AZR-Gesetzes Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit der gespeicherten Daten zu prüfen und unrichtige Daten zu berichtigen. 2Stellt sie fest, daß zu einem Ausländer im allgemeinen Datenbestand mehrere Datensätze bestehen, führt sie diese zu einem Datensatz zusammen. 3Über eine Zusammenführung von Datensätzen werden die aktenführenden Behörden unterrichtet. 4Soweit anlässlich der Zusammenführung eine Berichtigung übermittelter Daten vorgenommen wird, werden auch diejenigen Stellen unterrichtet, die diese Daten übermittelt haben (§ 38 Absatz 1 Satz 2 AZRG).

(2) Stellt die Registerbehörde fest, daß im allgemeinen Datenbestand des Registers Datensätze verschiedener Personen übereinstimmende oder nur geringfügig voneinander abweichende Grundpersonalien enthalten, speichert sie einen Hinweis auf die Personenverschiedenheit.

(3) Die Registerbehörde speichert im allgemeinen Datenbestand des Registers nach sechs Monaten automatisiert die Meldung „Fortzug nach unbekannt", wenn der Ausländer eingereist ist und

1.
weder eine Ausländerbehörde, eine Aufnahmeeinrichtung noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktenführende Behörde ist oder

2.
ein Asylgesuch geäußert hat, unerlaubt eingereist ist oder sich unerlaubt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält und nach Speicherung eines dieser Sachverhalte keine Angaben zum Zuzug oder Fortzug gespeichert wurden.

(4) 1Die Registerbehörde ersetzt die seit dem 5. Februar 2016 nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes rückwirkend durch Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes, welche ihr von der zuständigen Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in einem automatisierten Verfahren übermittelt werden. 2Für die Richtigkeit der übermittelten Daten ist die beteiligte Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verantwortlich.