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§ 2 - Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAMKostV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1970 BGBl. I S. 1748; aufgehoben durch § 4 V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712
Geltung ab 24.12.1970; FNA: 7134-1-2 Sprengstoffe
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§ 2 Berechnung der Gebühren



(1) Die Gebühr wird auf der Grundlage der in der Anlage zu dieser Kostenverordnung für die einzelnen Organisationseinheiten aufgeführten Stundensätze nach Zeitaufwand berechnet. Die Stundensätze enthalten alle in der jeweiligen Organisationseinheit anfallenden Kosten.

(2) Werden für einzelne Nutzleistungen Durchschnittskosten (Pauschalbeträge) ermittelt, werden nur diese abgerechnet.

(3) Die Gebühr kann im Einzelfall erhöht (§ 6) oder ermäßigt werden (§ 7).



 

Zitierungen von § 2 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BAMKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAMKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BAMKostV (zu § 2) (vom 17.03.2018)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
V. v. 23.04.2009 BGBl. I S. 898
Artikel 1 13. BAMKostOÄndV
... I S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 2 ) Für Nutzleistungen der Organisationseinheiten (Fachgruppen) der BAM werden die ...

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
V. v. 04.11.2013 BGBl. I S. 3950
Artikel 1 15. BAMKostOÄndV Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
... aufgehoben. 2. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 2 ) Für Nutzleistungen der Organisationseinheiten (Abteilungen) der BAM werden die ...

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
V. v. 13.03.2018 BGBl. I S. 373
Artikel 1 16. BAMKostV Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
... (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 2 ) Für Nutzleistungen der Organisationseinheiten (Abteilungen) der BAM werden die ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
V. v. 01.12.2010 BGBl. I S. 1821
Artikel 1 14. BAMKostOÄndV
... I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 2 ) Für Nutzleistungen der Organisationseinheiten (Fachgruppen) der BAM werden die ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialprüfung
V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 278
Artikel 1 12. BAMKostOÄndV
... ersetzt. 2. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 2 ) Für Nutzleistungen der Organisationseinheiten (Fachgruppen) der BAM werden die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 216; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 15 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
§ 2 SprengKostV
... durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt, sind die Stundensätze des § 2 Abs. 1 der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung ...