§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 85 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Text alte Fassung) § 10 Kostenschuldner | (Text neue Fassung)§ 10 Gebührenschuldner |
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, | (1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, |
(Textabschnitt unverändert) 1. wer die Nutzleistung beantragt, | |
2. wer die Kosten durch eine gegenüber der Bundesanstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. | 2. wer die Gebühren durch eine gegenüber der Bundesanstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, 3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. |