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Änderung § 13 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 15.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 85 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Verzugszinsen


(Text alte Fassung)

Die Kosten sind während des Zahlungsverzuges des Kostenschuldners mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens jedoch mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.

(Text neue Fassung)

Die Gebühren und Auslagen sind während des Zahlungsverzuges des Gebührenschuldners mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens jedoch mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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