§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 85 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Verzugszinsen | |
(Text alte Fassung) Die Kosten sind während des Zahlungsverzuges des Kostenschuldners mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens jedoch mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. | (Text neue Fassung) Die Gebühren und Auslagen sind während des Zahlungsverzuges des Gebührenschuldners mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens jedoch mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. |