Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 ZIV vom 01.01.2016

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der ZIV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17 ZIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 17 ZIV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 17 Anwendungsbestimmungen


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft, sofern der Rat der Europäischen Union die Festlegung gemäß Artikel 17 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/48/EG trifft. Anderenfalls tritt die Verordnung zu dem Zeitpunkt in Kraft, ab dem die Vorschriften der Richtlinie 2003/48/EG von den Mitgliedstaaten auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union nach Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie anzuwenden sind. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.



(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt diese Verordnung nur für Zinszahlungen, die bis zum 31. Dezember 2015 zugeflossen sind.

(2) Der Abschnitt 3 dieser
Verordnung gilt auch für die im Jahr 2016 zu erhebende Quellensteuer.

(3) 1 § 16a gilt für Zinszahlungen, die nach
dem 31. Dezember 2015 bis zu dem Zeitpunkt zufließen, zu dem eine Änderung, eine Suspendierung oder eine Beendigung der Anwendung der Abkommen, die mit den in § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Staaten oder abhängigen oder assoziierten Gebieten jeweils geschlossen wurden, in Kraft getreten ist. 2 Dies gilt auch für Curacao und Sint Maarten.