§ 3 - Weinküfermeisterverordnung (WeinkMstrV)

V. v. 16.10.1995 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 7110-3-123 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
Ausbauen eines Weines,

2.
Versekten eines Grundweines;

dabei sollte das Volumen jeweils zwischen 200 und 5.000 Liter liegen.

(2) Bei jeder Arbeit ist ein Bericht über die Auswahl, die Herkunft, die Ausbauanalyse, die Kelterung, den Verlauf der Gärung, den Zuckerabbau, die Alkoholentwicklung, die Behandlungsmaßnahmen, die Klärung, die Abstiche und die Abfüllung zu erstellen. Der Bericht umfaßt ferner die Abschlußanalyse, die Zusammenstellung der Ausbaukosten und die Eintragungen im Kellerbuch.

(3) Der Bericht nach Absatz 2 ist bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.



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