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§ 36 - Bundespolizeigesetz (BPolG)

Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.11.1994; FNA: 13-7-2 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 36 Errichtungsanordnung



(1) Die Bundespolizei hat für jede zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf, festzulegen:

1.
Bezeichnung der Datei,

2.
Rechtsgrundlage und Zweck der Datei,

3.
Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,

4.
Arten der zu speichernden personenbezogenen Daten,

5.
Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen,

6.
Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,

7.
Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,

8.
Prüffristen und Speicherungsdauer,

9.
Protokollierung.

(2) Vor Erlaß der Errichtungsanordnung ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz anzuhören. Die Errichtungsanordnung kann vorläufig ergehen, wenn wegen der Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Anhörung nicht möglich ist.

(3) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.





 

Frühere Fassungen von § 36 BPolG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 26 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 BPolG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 BPolG Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten (vom 16.03.2017)
...  (3) Die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Fristen sind in der Errichtungsanordnung ( § 36 ) festzulegen. Sie dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung (BPolZollV)
V. v. 24.06.2005 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 5 BPolZollV
... die Befugnisse der Bundespolizei, die sich aus dem Zweiten Abschnitt (§§ 14 bis 50) des Bundespolizeigesetzes und aus dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 26 11. ZustAnpV Änderung des Bundespolizeigesetzes
... 11 Absatz 3, § 12 Absatz 1 Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2, § 31 Absatz 1 Satz 2, § 36 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 57 Absatz 2 Satz 2, Absatz 5, § 58 Absatz 1, § 60 ...