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§ 48 - Bundespolizeigesetz (BPolG)

Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.11.1994; FNA: 13-7-2 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 48 Verwahrung



(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Läßt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Bundespolizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.

(2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen läßt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen läßt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Bundespolizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch den Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.

(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, daß Verwechslungen vermieden werden.





 

Frühere Fassungen von § 48 BPolG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
vom 26.02.2008 BGBl. I S. 215

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48 BPolG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)
V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Anlage BMIBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 18.09.2021)
...  10 Amtliche Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge nach § 48 BPolG   10.1 eines Kraftfahrzeugs 1,20 pro Tag ...

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
§ 60 BKAG Sicherstellung
... sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern. (2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten ...
§ 63 BKAG Allgemeine Befugnisse
... die zu schützenden Personen oder Räumlichkeiten eine Sache sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. (7) Das ...

Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2
§ 2 KCanG Umgang mit Cannabis
... dieses Gesetzes verbracht worden ist oder verbracht werden soll, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden ...

Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)
Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2615; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 69
§ 3 NpSG Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen (vom 01.10.2019)
... die Verwahrung und die Vernichtung von neuen psychoaktiven Stoffen nach den §§ 47 bis 50 des Bundespolizeigesetzes und den Vorschriften der Polizeigesetze der Länder.  ... dieses Gesetzes verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden ...

Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung (BPolZollV)
V. v. 24.06.2005 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 5 BPolZollV
... die Befugnisse der Bundespolizei, die sich aus dem Zweiten Abschnitt (§§ 14 bis 50) des Bundespolizeigesetzes und aus dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei ...

Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
§ 10a ZollVG Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung; Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen (vom 16.03.2017)
... zu schädigen, fremde Sachen zu beschädigen oder sich dem Gewahrsam zu entziehen; die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Des Weiteren sind sie ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Artikel 1 1. BMIBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
...  10 Amtliche Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge nach § 48 BPolG   10.1 eines Kraftfahrzeugs 1,20 pro Tag  ...

Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 BKATerrorG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... sich oder einem anderem die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern. (2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. § 20t Betreten und ...

Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
Artikel 1 BPolGuaÄndG Änderung des Bundespolizeigesetzes
... durch die Wörter „bei der Bundespolizei" ersetzt. 11. In § 48 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „beim Bundesgrenzschutz" durch die Wörter ...

Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 1 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. (2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. § 32c Unterstützung ...

Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
Artikel 1 ZollVGÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... zu schädigen, fremde Sachen zu beschädigen oder sich dem Gewahrsam zu entziehen; die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Des Weiteren sind sie befugt, ...

Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 417
Artikel 6 BPolBGebGEG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
...  4. § 32b Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Behörden des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
G. v. 07.07.1997 BGBl. I S. 1650; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
§ 20s BKAG Sicherstellung (vom 01.01.2009)
... einem anderem die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern. (2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten ...
§ 21 BKAG Allgemeine Befugnisse (vom 01.01.2009)
... zu schützenden Personen oder Räumlichkeiten eine Sache sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. (6) Das Bundeskriminalamt kann ...

Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 23 ZFdG Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen (vom 01.10.2019)
... Person oder den zu schützenden Vermögenswert eine Sache sicherstellen; die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend, 7. eine Wohnung ohne Einwilligung ...
§ 32b ZFdG Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung (vom 01.10.2019)
... Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. (2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Behörden des ...