Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 32 BPolG vom 26.07.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 EUStrfVerfG am 26. Juli 2012 und Änderungshistorie des BPolG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 32 BPolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 32 BPolG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Übermittlung personenbezogener Daten


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundespolizei kann Behörden des Polizeivollzugsdienstes und, wenn sie Aufgaben nach § 2 Abs. 2 oder Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen, Behörden der Zollverwaltung personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Behörden der Bundespolizei.

(2) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten an andere öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundespolizei kann Behörden des Polizeivollzugsdienstes und, wenn sie Aufgaben nach § 2 Abs. 2 oder Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen, Behörden der Zollverwaltung personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. 2 Dies gilt auch für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Behörden der Bundespolizei.

(2) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten an andere inländische öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur

1. Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe,

2. Abwehr von Gefahren,

3. Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einzelner,

4. Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Strafvollstreckung und zum Strafvollzug oder

5. Erledigung besonderer Ersuchen nach § 17 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(3) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten an öffentliche Stellen anderer Staaten sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur

1. Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe oder

2. Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung durch den Empfänger.

(4) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten an nicht-öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies unerläßlich ist zur

1. Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe oder

2. Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einzelner.

(5) Besondere Rechtsvorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten bleiben unberührt.