§ 70 BPolG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung | § 70 BPolG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 70 Einschränkung von Grundrechten | |
(Text alte Fassung) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 45 und 46 eingeschränkt. | (Text neue Fassung) 1 Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. 2 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 45 und 46 eingeschränkt. |