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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben

§ 3 - Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)

V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 3 Klärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung



Durch Maßnahmen zur Klärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung ist Beschädigten die Möglichkeit zu geben, eine ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende berufliche Tätigkeit zu finden.





 

Frühere Fassungen von § 3 KFürsV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2007Artikel 18 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 KFürsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KFürsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KFürsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KFürsV Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vom 21.12.2007)
... Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern, soweit dies durch die Leistungen nach den §§ 2 bis 9 nicht oder nicht vollständig erreicht werden kann. (2) Zu den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 18 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
... jeweils durch das Wort „Leistungen" ersetzt. c) In der Angabe zu § 3 wird das Wort „Berufsfindung" durch die Wörter „Klärung der beruflichen ... und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist." 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern, soweit dies durch die Leistungen nach den §§ 2 bis 9 nicht oder nicht vollständig erreicht werden kann." 11. In § 11 ...