Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 8 Berufliche Umschulung
1Die berufliche Umschulung soll Beschädigten, die infolge der Schädigung ihrem erlernten oder ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen können, Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit ermöglichen. 2Der neue Beruf soll dem erlernten oder ausgeübten Beruf mindestens gleichwertig sein. 3Die Umschulung soll mit einem qualifizierenden Abschluß enden.
Frühere Fassungen von § 8 KFürsV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 1 KFürsV Allgemeine Bestimmungen (vom 21.12.2007) ... nicht mehr erlangen kann. (3) Von Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 und § 8 soll abgesehen werden, wenn die Unterbringung im erlernten, ausgeübten oder in einem diesem ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 18 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge ... das Wort Hilfe" durch das Wort Leistungen" ersetzt. 8. In § 8 Satz 2 wird vor dem Wort gleichwertig" das Wort mindestens" ... Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern, soweit dies durch die Leistungen nach den §§ 2 bis 9 nicht oder nicht vollständig erreicht werden kann." 11. In § 11 ... die Angabe 205 Euro" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe § 8 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. ...
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