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§ 13 - Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)
V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
8 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 11 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
8 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 11 Vorschriften zitiert
§ 13 Dauer der Förderung
Die Dauer der Förderung soll die übliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschreiten, sofern nicht infolge der Schädigung eine längere Ausbildung geboten ist.
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