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§ 14 - Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)
V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
8 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 11 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
8 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 11 Vorschriften zitiert
§ 14 Berufsfördernde Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes
Bei Beschädigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes haben, können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes durchgeführt werden, wenn es der Erreichung des Zwecks der Maßnahme förderlich ist, dadurch die Dauer der Maßnahme nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen.
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