(1) Mit der Erziehungsbeihilfe nach
§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes werden Maßnahmen der Erziehung sowie der Schul- und Berufsausbildung, in besonders begründeten Fällen auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung im Sinne von
§ 6 Abs. 2 gefördert.
(2)
1Zu fördern ist eine Schul- und Berufsausbildung, die den Auszubildenden dazu verhelfen soll, einen ihrer Eignung, Neigung und Fähigkeit angemessenen Beruf zu erlangen.
2§ 12 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.
3Für die Förderung einer Teilnahme am Fernunterricht sind die
§§ 3 und
15 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
4Bei Waisen sind auch sonstige Maßnahmen zur Vermittlung schulischen Wissens zu fördern, wenn ihnen der Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule wegen Behinderung nicht möglich ist.
(3) 1Vor Beendigung der Vollzeitschulpflicht ist eine Schulausbildung an allgemeinbildenden Schulen nur insoweit zu fördern, als der Schulbesuch einen Aufwand erfordert, der den während des Besuchs der Grund- und Hauptschule üblicherweise entstehenden Aufwand übersteigt. 2Entsprechendes gilt für notwendige vorschulische Erziehungsmaßnahmen.
(4) Mit der Erziehungsbeihilfe sind auch Maßnahmen, die zwischen der Schulentlassung und dem Beginn der Berufsausbildung überwiegend der Erziehung, Erwerbsbefähigung und der Hinführung zum Beruf dienen, sowie Hilfen zur Erziehung nach dem
Achten Buch Sozialgesetzbuch zu fördern.
(5) Bei Auszubildenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des
Bundesversorgungsgesetzes haben, umfaßt die Erziehungsbeihilfe auch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des
Bundesversorgungsgesetzes, wenn es der Erreichung des Ausbildungsziels förderlich ist, dadurch die Dauer der Förderung nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 26.06.1990 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 G. v. 15.12.1995 BGBl. I S. 1775
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904