(2) Die Einkünfte sind für das Jahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr).
(3)
1Für die Berechnung der Einkünfte im Berechnungsjahr ist von den Gewinnen auszugehen, die der letzten Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt worden sind.
2Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen und steuerfreie Rücklagen nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des
§ 33 des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung hinzuzurechnen.
3Der danach ermittelte Betrag ist um die Vomhundertsätze zu erhöhen, um die die laufenden Rentenleistungen nach
§ 56 des Bundesversorgungsgesetzes seit dem Ende des Jahres angepaßt worden sind, für das die letzte Veranlagung zur Einkommensteuer vorliegt.
(4) Machen Leistungsberechtigte glaubhaft oder werden dem Träger der Kriegsopferfürsorge Tatsachen bekannt, daß das Einkommen im Berechnungsjahr voraussichtlich von dem nach Absatz 3 errechneten Betrag wesentlich abweicht, ist ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage der durch das Finanzamt festgestellten Gewinne aus der Gegenüberstellung der im Rahmen des Betriebs im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebs im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu errechnen ist.
(5) 1Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht statt, haben Leistungsberechtigte die Gewinne nachzuweisen. 2Sind sie hierzu nicht in der Lage, sind die Gewinne im Benehmen mit dem Finanzamt zu schätzen.
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Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904