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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben

§ 34 - Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)

V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 34 Einkünfte von Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach Durchschnittsätzen ermittelt wird



Die Berechnung der Einkünfte von Land- und Forstwirten, deren Gewinn auf Grund von Vorschriften des Einkommensteuerrechts nach Durchschnittsätzen zu ermitteln ist, richtet sich nach § 9 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß ein Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus nicht anzusetzen und § 9 Abs. 9 Satz 2 der vorgenannten Verordnung nicht anzuwenden ist.



 

Zitierungen von § 34 KFürsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 KFürsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KFürsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 KFürsV Andere Einkünfte
... Andere als die in den §§ 32 bis 36 genannten Einkünfte sind, wenn sie nicht monatlich oder wenn sie monatlich in ...