1Die Feststellung, ob und inwieweit Einkommen und Vermögen aus Billigkeitsgründen im Sinne des
§ 25c Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes nicht einzusetzen ist, richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalls.
2Hierbei sind vor allem die in den
§§ 42 bis 47 aufgeführten Billigkeitsgründe zu berücksichtigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904