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Änderung § 21 KFürsV vom 01.07.2011

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§ 21 KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 21 KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Unterhaltsbedarf


(Text alte Fassung)

(1) Der Bedarf für den Lebensunterhalt Auszubildender während der Erziehung und Ausbildung umfaßt

1. bei Verbleib in der Familie einen Betrag in Höhe des Zweifachen des für die Auszubildenden jeweils maßgebenden Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

2. bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung oder einer Pflegestelle die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, zusätzliche kleinere Ausgaben bis zur Höhe des nach § 35 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von den zuständigen Landesbehörden festgesetzten Barbetrages sowie Kosten aus der Erfüllung weiterlaufender unabweislicher Verpflichtungen,

3. bei sonstiger Unterbringung außerhalb der Familie einen Betrag in Höhe des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und für einen den Auszubildenden jeweils gleichaltrigen Haushaltsangehörigen sowie die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort; hierbei sind die jeweiligen höchsten Regelsätze des Landes zugrunde zu legen, in dem sich die Ausbildungsstätte befindet. Die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort können durch Pauschbeträge abgegolten werden.

Ein
etwaiger Sonderbedarf ist in die Bedarfsberechnung mit aufzunehmen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Bedarf für den Lebensunterhalt Auszubildender während der Erziehung und Ausbildung umfaßt

1. bei Verbleib in der Familie einen Betrag in Höhe des Zweifachen der für die Auszubildenden jeweils maßgebenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

2. bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung oder einer Pflegestelle die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, zusätzliche kleinere Ausgaben bis zur Höhe des nach § 27b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von den zuständigen Landesbehörden festgesetzten Barbetrages sowie Kosten aus der Erfüllung weiterlaufender unabweislicher Verpflichtungen,

3. 1 bei sonstiger Unterbringung außerhalb der Familie einen Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsstufe 1) zuzüglich der für einen den Auszubildenden jeweils gleichaltrigen Haushaltsangehörigen maßgebenden Regelbedarfsstufe sowie die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort; hierbei sind die jeweiligen höchsten Regelsätze des Landes zugrunde zu legen, in dem sich die Ausbildungsstätte befindet. 2 Die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort können durch Pauschbeträge abgegolten werden.

2 Ein
etwaiger Sonderbedarf ist in die Bedarfsberechnung mit aufzunehmen.

(2) In den Fällen des § 18 Abs. 3 umfaßt der Bedarf nur den besonderen Aufwand; bei der Festsetzung der Einkommensgrenze des § 25e Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes ist für das Kind oder die Waise ein Familienzuschlag anzusetzen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023)