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Änderung § 8 KFürsV vom 21.12.2007

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§ 8 KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 8 KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Berufliche Umschulung


(Text alte Fassung)

Die berufliche Umschulung soll Beschädigten, die infolge der Schädigung ihrem erlernten oder ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen können, Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit ermöglichen. Der neue Beruf soll dem erlernten oder ausgeübten Beruf gleichwertig sein. Die Umschulung soll mit einem qualifizierenden Abschluß enden.

(Text neue Fassung)

1 Die berufliche Umschulung soll Beschädigten, die infolge der Schädigung ihrem erlernten oder ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen können, Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit ermöglichen. 2 Der neue Beruf soll dem erlernten oder ausgeübten Beruf mindestens gleichwertig sein. 3 Die Umschulung soll mit einem qualifizierenden Abschluß enden.