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Änderung § 24 KFürsV vom 21.12.2007

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§ 24 KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 24 KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Mehrbedarf bei Erwerbstätigkeit


(Text neue Fassung)

§ 24 Freibetrag für Erwerbstätigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes ist für Erwerbstätige, vor allem wenn sie trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen (§ 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Satz 1 gilt auch bei einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bis zu 6 Monaten, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und bis zur Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ein Mehrbedarf anerkannt war.

(2) Bei Hilfesuchenden, für die nicht bereits ein Mehrbedarf nach § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzuerkennen ist, ist als Mehrbedarf ein Betrag in Höhe des Erwerbseinkommens anzuerkennen, wenn es 40 vom Hundert des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand nicht übersteigt, sonst ein Betrag bis zur Höhe von 40 vom Hundert dieses Regelsatzes.

(3) Übersteigt das Erwerbseinkommen des Hilfesuchenden 40 vom Hundert des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand, ist ein Betrag



(1) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes ist für Erwerbstätige, vor allem wenn sie trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen, ein Freibetrag in angemessener Höhe anzuerkennen. Satz 1 gilt auch bei einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bis zu 6 Monaten, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und bis zur Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ein Freibetrag anerkannt war.

(2) Als Freibetrag ist ein Betrag in Höhe des Erwerbseinkommens anzuerkennen, wenn es 40 vom Hundert des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht übersteigt, sonst ein Betrag bis zur Höhe von 40 vom Hundert des Eckregelsatzes.

(3) Übersteigt das Erwerbseinkommen von Leistungsberechtigten 40 vom Hundert des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, ist ein Betrag

(Textabschnitt unverändert)

1. bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe I oder II bis zur Höhe von 20 vom Hundert,

vorherige Änderung

2. bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 bis 100 vom Hundert bis zur Höhe von 15 vom Hundert,

3.
bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 bis 70 vom Hundert, Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnern, Vollwaisen und Elternpaaren, auch wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, bis zur Höhe von 10 vom Hundert,

4.
bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 oder 40 vom Hundert, Halbwaisen und Elternteilen bis zur Höhe von 5 vom Hundert

des übersteigenden Betrags als zusätzlicher Mehrbedarf anzuerkennen.

(4) Ist bei Beschädigten das Leistungsvermögen durch nichtschädigungsbedingte Gesundheitsstörungen zusätzlich eingeschränkt oder gehen Hinterbliebene trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nach, kann der in den Fällen des Absatzes 3 anzuerkennende Mehrbedarf um bis zu 10 vom Hundert erhöht werden.

(5) Der in den Fällen des Absatzes 3 anzuerkennende Mehrbedarf soll bei Sonderfürsorgeberechtigten 175 vom Hundert, im übrigen 125 vom Hundert des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand nicht übersteigen. Der Mehrbedarf nach den Absätzen 2 und 3 soll für Elternteile 25 vom Hundert und für Elternpaare 50 vom Hundert dieses Regelsatzes nicht unterschreiten.



2. bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe III bis VI bis zur Höhe von 25 vom Hundert,

3. bei
Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 80 bis 100 bis zur Höhe von 15 vom Hundert,

4.
bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 70, Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnern, Vollwaisen und Elternpaaren, auch wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, bis zur Höhe von 10 vom Hundert,

5.
bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 oder 40, Halbwaisen und Elternteilen bis zur Höhe von 5 vom Hundert

des übersteigenden Betrages als zusätzlicher Freibetrag anzuerkennen.

(4) Ist bei Beschädigten das Leistungsvermögen durch nichtschädigungsbedingte Gesundheitsstörungen zusätzlich eingeschränkt oder gehen Hinterbliebene trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nach, kann der in den Fällen des Absatzes 3 anzuerkennende Freibetrag um bis zu 10 vom Hundert erhöht werden.

(5) Der in den Fällen des Absatzes 3 anzuerkennende Freibetrag soll bei Sonderfürsorgeberechtigten 175 vom Hundert, im übrigen 125 vom Hundert des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht übersteigen. Der Freibetrag nach den Absätzen 2 und 3 soll für Elternteile 25 vom Hundert und für Elternpaare 50 vom Hundert des Eckregelsatzes nicht unterschreiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)