Änderung § 39 KFürsV vom 21.12.2007

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§ 39 KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 39 KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Verlustausgleich


(Text alte Fassung)

Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. In Härtefällen kann jedoch die wirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden.

(Text neue Fassung)

1 Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. 2 In Härtefällen kann jedoch die jeweilige wirtschaftliche Lage der Einkommensbezieher berücksichtigt werden.




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