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Änderung § 44 KFürsV vom 21.12.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 44 KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 44 KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44 Schädigungsnähe des Bedarfs


(Text neue Fassung)

§ 44 Ausschluss des Einsatzes von Vermögen


vorherige Änderung

Ist bei Beschädigten der anzuerkennende Bedarf ausschließlich durch Art oder Schwere der Schädigung bedingt, kann vom Einsatz des Einkommens nach Lage des Einzelfalls ganz oder teilweise abgesehen werden.



(1) Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen ist zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung ein Erhöhungsbetrag zum gesetzlichen Schonbetrag zu gewähren, der bei Barvermögen und sonstigen Geldwerten 30 vom Hundert des entsprechenden Schonbetrages beträgt. Bei Empfängern von Berufsschadens- und Schadensausgleich beträgt der Erhöhungsbetrag 60 vom Hundert des entsprechenden Schonbetrages.

(2) Bei Beschädigten, die wegen
Art und Schwere der Schädigung zum Personenkreis der Sonderfürsorgeberechtigten gehören, beträgt der Erhöhungsbetrag 10 vom Hundert, jedoch bei

1. schwerbeschädigten Sonderfürsorgeberechtigten 20 vom Hundert,

2. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe I
oder II 30 vom Hundert,

3. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe III oder IV 40 vom Hundert,

4. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe V oder VI 50 vom Hundert

des entsprechenden gesetzlichen Schonbetrages.

(3) Die Erhöhungsbeträge nach Absatz 1 und 2 sind nebeneinander zu gewähren.


 (keine frühere Fassung vorhanden)