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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben

§ 27 - Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)

V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Abschnitt 5 Wohnungshilfe

§ 27 Geldleistungen



1Geldleistungen der Wohnungshilfe nach § 27c des Bundesversorgungsgesetzes erhalten

1.
Schwerbeschädigte zur besonderen Ausgestaltung oder baulichen Veränderung vorhandenen Wohnraums, wenn dies nach Art und Schwere der Schädigung notwendig ist,

2.
Schwerbeschädigte beim Bau oder Erwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, zur Finanzierung einer Mietwohnung, einer Mietvorauszahlung oder einer Kaution, wenn die Wohnung des Schwerbeschädigten mit Rücksicht auf Art und Schwere der Schädigung besonderer Ausgestaltung bedarf,

3.
Schwerbeschädigte, Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner

a)
beim Bau oder Erwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung,

b)
zur Finanzierung einer Mietwohnung, einer Mietvorauszahlung oder einer Kaution,

c)
zur Erhaltung oder Verbesserung bestehenden Wohnraums,

wenn sie die Hilfe innerhalb von fünf Jahren nach ihrem erstmaligen Eintreffen im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes beantragen,

sofern eine Geldleistung durch die Besonderheit des Einzelfalls gerechtfertigt ist. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstaben a und b kommt eine Leistung vor allem in Betracht, wenn die Wohnraumbeschaffung zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes notwendig ist.