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Synopse aller Änderungen der Kostenordnung am 28.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Dezember 2010 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KostO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Gerichtskosten
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
       1. Geltungsbereich, elektronisches Dokument
          § 1 Geltungsbereich
          § 1a Elektronisches Dokument
       2. Kostenschuldner
          § 2 Allgemeiner Grundsatz
          § 3 Weitere Kostenschuldner
          § 4 Gebührenschuldner in besonderen Fällen
          § 5 Mehrere Kostenschuldner
          § 6 Haftung der Erben
       3. Fälligkeit
          § 7
       4. Vorauszahlung und Sicherstellung
          § 8 Vorschüsse
          § 9 Zurückzahlung von Vorschüssen
          § 10 Zurückbehaltungsrecht
       5. Kostenbefreiungen
          § 11 Allgemeine Vorschriften
          § 12 Einschränkungen
          § 13 Gebührenfreiheit für einzelne Gesamtschuldner
       6. Der Kostenanspruch
          § 14 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde
          § 15 Nachforderung
          § 16 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
          § 17 Verjährung, Verzinsung
       7. Geschäftswert
          § 18 Grundsatz
          § 19 Sachen
          § 20 Kauf, Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht
          § 21 Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurecht
          § 22 Grunddienstbarkeiten
          § 23 Pfandrechte und sonstige Sicherheiten, Rangänderungen
          § 24 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
          § 25 Miet- und Pachtrechte, Dienstverträge
          § 26 (aufgehoben)
          § 26a (aufgehoben)
          § 27 (aufgehoben)
          § 28 Anmeldungen zum Güterrechtsregister, Eintragungen in das Güterrechtsregister, Eintragungen auf Grund von Eheverträgen
          § 29 Sonstige Anmeldungen zu einem Register, Eintragungen in das Vereinsregister, Beurkundung von sonstigen Beschlüssen
          § 30 Angelegenheiten ohne bestimmten Geschäftswert, nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten
          § 31 Festsetzung des Geschäftswerts
          § 31a Auskunftspflicht des Notars
       8. Volle Gebühr, Rahmengebühren, Nebengeschäfte
          § 32 Volle Gebühr
          § 33 Mindestbetrag einer Gebühr
          § 34 Rahmengebühren
          § 35 Nebengeschäfte
    Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
       1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
          § 36 Einseitige Erklärungen und Verträge
          § 37 Vertragsangebot
          § 38 Besondere Fälle
          § 39 Geschäftswert
          § 40 Geschäftswert bei zustimmenden Erklärungen
          § 41 Geschäftswert bei Vollmachten
          § 41a Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister
          § 41b Geschäftswert bei Anmeldungen zum Partnerschaftsregister
          § 41c Beschlüsse von Organen bestimmter Gesellschaften
          § 41d Verwendung von Musterprotokollen
          § 42 Ergänzung und Änderung beurkundeter Erklärungen
          § 43 Anerkennung einer schriftlich abgegebenen Erklärung
          § 44 Mehrere Erklärungen in einer Urkunde
          § 45 Beglaubigung von Unterschriften
          § 46 Verfügungen von Todes wegen
          § 47 Beschlüsse von Gesellschaftsorganen
          § 48 Verlosung, Auslosung und Vernichtung von Wertpapieren, Wahlversammlungen
          § 49 Eide, eidesstattliche Versicherungen, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Augenscheinseinnahmen
          § 50 Bescheinigungen, Abmarkungen, Verklarungen, Proteste, Schätzungen
          § 51 Wechsel- und Scheckproteste
          § 52 Vermögensverzeichnisse, Siegelungen
          § 53 Freiwillige Versteigerung von Grundstücken
          § 54 Versteigerung von beweglichen Sachen und Rechten
          § 55 Beglaubigung von Ablichtungen und Erteilung von amtlichen Ausdrucken
          § 55a Gebührenfreiheit in Kindschafts- und Unterhaltssachen
          § 56 Sicherstellung der Zeit
          § 57 Erfolglose Verhandlung
          § 58 Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle, an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit
          § 59 Erklärungen in fremder Sprache
       2. Grundbuchsachen
          § 60 Eintragung des Eigentümers
          § 61 Eigentumswechsel bei Gemeinschaften zur gesamten Hand
          § 62 Eintragung von Belastungen
          § 63 Eintragung mehrerer Rechte, Belastung mehrerer Grundstücke
          § 64 Eintragung von Veränderungen und Löschungsvormerkungen
          § 65 Eintragung von Verfügungsbeschränkungen
          § 66 Eintragung von Vormerkungen und Widersprüchen
          § 67 Sonstige Eintragungen
          § 68 Löschungen und Entlassung aus der Mithaft
          § 69 Gebührenfreie Eintragungen und Löschungen, Zwischenverfügungen
          § 70 Löschung gegenstandsloser Rechte und Klarstellung der Rangverhältnisse
          § 71 Erteilung von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen
          § 72 Vermerke auf dem Brief
          § 73 Ablichtungen und Ausdrucke
          § 74 Grundbucheinsicht
          § 75 Eintragungsanträge
          § 76 Wohnungs- und Teileigentum
          § 77 Grundstücksgleiche Rechte
          § 78 Bahneinheiten
       3. Registersachen
          § 79 Gebühren für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister
          § 79a Verordnungsermächtigung
          § 80 Eintragungen in das Vereinsregister
          § 81 Eintragungen in das Güterrechtsregister
          § 82 (aufgehoben)
          § 83 (aufgehoben)
          § 84 Eintragungen in das Schiffsregister, Schiffsurkunden
          § 85 Eintragungen in das Schiffsbauregister
          § 86 Anmeldungen und Anträge
          § 87 Gebührenfreie Geschäfte des Registergerichts
          § 88 Löschungsverfahren, Auflösungsverfahren
          § 89 Ablichtungen und Ausdrucke
          § 90 Registereinsicht
       4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
          § 91 Gebührenfreie Tätigkeiten
          § 92 Dauerbetreuung und Dauerpflegschaft
          § 93 Betreuung und Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen
          § 93a Verfahrenspflegschaft
          § 94 (aufgehoben)
          § 95 (aufgehoben)
          § 96 Nichterhebung von Auslagen in besonderen Fällen
          § 97 Verfügungen des Betreuungsgerichts
          § 97a (aufgehoben)
          § 98 (aufgehoben)
          § 99 (aufgehoben)
          § 100 (aufgehoben)
          § 100a (aufgehoben)
       5. Nachlaß- und Teilungssachen
          § 101 Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen
          § 102 Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen
          § 103 Gemeinsame Vorschriften zu den §§ 101, 102
          § 104 Sicherung des Nachlasses
          § 105 Ermittlung des Erben
          § 106 Nachlaßpflegschaften, Gesamtgutsverwaltung
          § 106a Stundung des Pflichtteilsanspruchs
          § 107 Erbschein
          § 107a Erbscheine für bestimmte Zwecke
          § 108 Einziehung des Erbscheins
          § 109 Andere Zeugnisse
          § 110 Feststellung des Erbrechts des Fiskus
          § 111 Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen
          § 112 Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht
          § 113 Testamentsvollstrecker
          § 114 Nachlaßinventar, Fristbestimmungen
          § 115 Gebührenfreie Erledigung in den Fällen der §§ 112 bis 114
          § 116 Gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung
          § 117 (aufgehoben)
       6. Sonstige Angelegenheiten
          § 118 Genehmigung und Beaufsichtigung von Stiftungen
          § 119 Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln
          § 120 Ernennung von Sachverständigen, Bestellung eines Verwahrers, Verkauf oder Hinterlegung von Pfändern
          § 121 Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
          § 122 Bestellung eines Vertreters des Grundstücks- oder Schiffseigentümers, Zustellung von Willenserklärungen, Kraftloserklärung von Vollmachten
          § 123 Dispache
          § 124 Eidesstattliche Versicherung
          § 125 Verteilungsverfahren bei Enteignungen
          § 126 Kapitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche Pächter
          § 127 Personenstandsangelegenheiten
          § 128 Todeserklärung und Feststellung der Todeszeit
          § 128a Änderung der Vornamen und Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen
          § 128b Unterbringungssachen
          § 128c Freiheitsentziehungssachen
          § 128d Aufgebotsverfahren
          § 128e Anordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten
       7. Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw.
          § 129 Gesuche, Anträge
          § 130 Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen
          § 131 Beschwerden, Anrufung des Gerichts gegen Entscheidungen anderer Behörden oder Dienststellen
          § 131a Bestimmte Beschwerden
          § 131b Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen
          § 131c Beschwerden in bestimmten Registersachen
          § 131d Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
          § 132 Beglaubigte Ablichtungen oder Ausdrucke
          § 133 Vollstreckbare Ausfertigungen
          § 134 Vollstreckung
          § 135 Rechtskraftzeugnisse, Kostenfestsetzung
    Dritter Abschnitt Auslagen
       § 136 Dokumentenpauschale
       § 137 Sonstige Auslagen
       § 138 (aufgehoben)
       § 139 Rechnungsgebühren
Zweiter Teil Kosten der Notare
    § 140 Verbot der Gebührenvereinbarung
    § 141 Anwendung des Ersten Teils
    § 142 Entscheidung durch das Amtsgericht in Baden-Württemberg
    § 143 Nichtanwendung des Ersten Teils
    § 144 Gebührenermäßigung
    § 144a Besondere Gebührenermäßigung
    § 145 Entwürfe
    § 146 Vollzug des Geschäfts
    § 147 Sonstige Geschäfte, Nebentätigkeit, gebührenfreie Geschäfte
    § 148 Auseinandersetzungen
    § 148a Vollstreckbarerklärungen und Bescheinigungen in besonderen Fällen
    § 149 Erhebung, Verwahrung und Ablieferung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
    § 150 Bescheinigung
    § 151 Zuziehung eines zweiten Notars
    § 151a Umsatzsteuer
    § 152 Weitere Auslagen des Notars, dem die Gebühren selbst zufließen
    § 153 Reisekosten
    § 154 Einforderung der Kosten
    § 154a Verzinsung des Kostenanspruchs
    § 155 Beitreibung der Kosten und Zinsen
    § 156 Einwendungen gegen die Kostenberechnung
    § 157 Zurückzahlung, Schadensersatz
Dritter Teil Schluß- und Übergangsvorschriften
    § 157a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
    § 158 Landesrechtliche Vorschriften
    § 159 Andere Behörden und Dienststellen
    § 160 Gerichtstage, Sprechtage
    § 161 Übergangsvorschrift
    § 162 Aufhebung des Ermäßigungssatzes
    § 163 Übergangsvorschrift zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
    § 164 Zusätzliche Übergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens des Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetzes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 165 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
    Anlage (zu § 32)
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2013) 

§ 131 Beschwerden, Anrufung des Gerichts gegen Entscheidungen anderer Behörden oder Dienststellen


(1) Für das Verfahren über die Beschwerde wird, soweit nichts anderes bestimmt ist,

1. in den Fällen der Verwerfung oder Zurückweisung die volle Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 800 Euro,

2. in den Fällen, in denen die Beschwerde zurückgenommen wird, bevor über sie eine Entscheidung ergeht, die Hälfte der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 500 Euro

erhoben.

(2) Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde wird, soweit nichts anderes bestimmt ist,

1. in den Fällen der Verwerfung oder Zurückweisung das Eineinhalbfache der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 1.200 Euro,

2. in den Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird, bevor über sie eine Entscheidung ergeht, drei Viertel der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 750 Euro

erhoben.

(3) Im Übrigen ist das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gebührenfrei.

(4) Der Wert ist in allen Fällen nach § 30 zu bestimmen.

(5) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so ist das Beschwerdeverfahren in jedem Fall gebührenfrei. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren.

(6) Werden Angelegenheiten der in diesem Abschnitt bezeichneten Art von anderen Behörden oder Stellen, insbesondere von Notaren, erledigt und ist in diesen Fällen eine Anrufung des Gerichts vorgesehen, so steht diese hinsichtlich der Gebühren einer Beschwerde gleich. Dies gilt nicht bei Anträgen auf Änderung von Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Es gilt ferner nicht, wenn nach einem Verwaltungsverfahren der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gemäß Absatz 1 Satz 2 gebührenfrei ist.



(7) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gemäß Absatz 3 gebührenfrei ist.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2013) 

§ 137 Sonstige Auslagen


(1) Als Auslagen werden ferner erhoben

1. Entgelte für Telegramme;

2. für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 der Zivilprozessordnung pauschal ein Betrag von 3,50 Euro;

3. für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung einschließlich der Rücksendung durch Gerichte pauschal ein Betrag von 12 Euro;

4. Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen

a) bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzelfall berechnet wird, je Veröffentlichung pauschal 1 Euro,

b) in sonstigen Fällen die zu zahlenden Entgelte;

5. nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlende Beträge mit Ausnahme der an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes), Gebärdensprachdolmetscher und an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes), zu zahlenden Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre;

6. bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle

a) die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz),

b) die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen,

c) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro;

7. an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche;

8. Rechnungsgebühren (§ 139);

9. Auslagen für die Beförderung von Personen;

10. Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gezahlt werden, bis zur Höhe der nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz an Zeugen zu zahlenden Beträge;

11. an Dritte zu zahlende Beträge für

a) die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren,

b) die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen;

vorherige Änderung nächste Änderung

12. Kosten einer Zwangshaft in Höhe des Haftkostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes, Kosten einer sonstigen Haft nur dann, wenn sie nach § 50 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes zu erheben wären;



12. Kosten einer Zwangshaft in Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist; das Gleiche gilt für die Kosten einer sonstigen Haft, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre;

13. nach dem Auslandskostengesetz gezahlte Beträge;

14. Beträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 13 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; diese Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt;

15. Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind;

16. an Verfahrenspfleger gezahlte Beträge.

(2) Sind Auslagen durch verschiedene Geschäfte veranlasst, werden sie auf die mehreren Geschäfte angemessen verteilt.



§ 147 Sonstige Geschäfte, Nebentätigkeit, gebührenfreie Geschäfte


(1) Für die Einsicht des Grundbuchs, öffentlicher Register und von Akten und für eine im Auftrage eines Beteiligten erfolgte Mitteilung über den Inhalt des Grundbuchs oder öffentlicher Register erhält der Notar die Mindestgebühr (§ 33). Schließt die Tätigkeit des Notars die Mitteilung über die dem Grundbuchamt bei Einreichung eines Antrags durch den Notar vorliegenden weiteren Anträge einschließlich des sich daraus ergebenden Ranges für das beantragte Recht ein, erhält er ein Viertel der vollen Gebühr nach dem Wert des beantragten Rechts.

(2) Soweit für eine im Auftrag eines Beteiligten ausgeübte Tätigkeit eine Gebühr nicht bestimmt ist, erhält der Notar die Hälfte der vollen Gebühr.

(3) Für die ein Geschäft vorbereitende oder fördernde Tätigkeit (z.B. Raterteilung, Einsicht des Grundbuchs, öffentlicher Register oder von Akten) erhält der Notar die Gebühr des Absatzes 1 oder 2 nur, wenn diese Tätigkeit nicht schon als Nebengeschäft (§ 35) durch eine dem Notar für das Hauptgeschäft oder für erfolglose Verhandlungen (§ 57) zustehende Gebühr abgegolten wird.

(4) Keine Gebühr erhält der Notar für

1. die Übermittlung von Anträgen an das Grundbuchamt oder das Registergericht, wenn der Antrag mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit im Zusammenhang steht,

2. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten beim Grundbuchamt oder beim Registergericht aufgrund gesetzlicher Ermächtigung,

3. das Aufsuchen von Urkunden, die von dem Notar aufgenommen sind oder von ihm verwahrt werden,

4. die Erwirkung der Legalisation der eigenen Unterschrift,

5. die Erledigung von Beanstandungen, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, soweit er die zugrundeliegende Urkunde aufgenommen, entworfen oder geprüft hat und

vorherige Änderung nächste Änderung

6. die Übermittlung von Anträgen an das Zentrale Vorsorgeregister nach § 78a Abs. 1 der Bundesnotarordnung, wenn der Antrag mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit im Zusammenhang steht; Gleiches gilt für die Stellung von Anträgen bei dem Zentralen Vorsorgeregister im Namen der Beteiligten.



6. die Übermittlung von Anträgen an das Zentrale Vorsorgeregister nach § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Bundesnotarordnung, wenn der Antrag mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit im Zusammenhang steht; Gleiches gilt für die Stellung von Anträgen bei dem Zentralen Vorsorgeregister im Namen der Beteiligten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 165 (neu)




§ 165 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten


vorherige Änderung

 


Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist § 137 Nummer 12 in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.