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§ 16 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)

G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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§ 16 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung



(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt von Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.



 

Zitierungen von § 16 Kostenordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 130 KostO Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen (vom 01.09.2009)
... Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. § 16 Abs. 2 gilt ...
§ 143 KostO Nichtanwendung des Ersten Teils (vom 01.01.2008)
... 14 (Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde), § 15 (Nachforderung), § 16 Abs. 2 (Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten), § 17 Abs. 4 ...