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§ 96 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)

G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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§ 96 Nichterhebung von Auslagen in besonderen Fällen



Wird

a)
die Bestellung eines Betreuers oder ihre Verlängerung,

b)
die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers,

c)
die Anordnung oder Verlängerung eines Einwilligungsvorbehalts,

d)
die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen oder

e)
eine Genehmigung nach den §§ 1904 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

abgelehnt oder das Verfahren ohne Entscheidung über die Maßnahme beendet oder wird eine dieser Maßnahmen als ungerechtfertigt aufgehoben oder eingeschränkt, so werden Auslagen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder dem Erlaß der Entscheidung entstehen, von dem Betroffenen in keinem Fall erhoben.