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§ 133 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)

G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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§ 133 Vollstreckbare Ausfertigungen



Für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von gerichtlichen oder notariellen Urkunden wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 der Zivilprozeßordnung) oder es sich um die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung handelt. Das gleiche gilt im Fall der Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen einer bestätigten Auseinandersetzung sowie in ähnlichen Fällen.



 

Zitierungen von § 133 Kostenordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 133 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 144 KostO Gebührenermäßigung
... für seine Tätigkeit selbst zufließen, die in den §§ 36 bis 59, 71, 133 , 145 und 148 bestimmten Gebühren von 1. dem Bund, einem Land sowie einer nach dem ...
§ 148a KostO Vollstreckbarerklärungen und Bescheinigungen in besonderen Fällen (vom 18.06.2011)
... vollen Gebühr. Für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen gilt § 133 entsprechend. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 richtet sich der ...