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Änderung § 2 Kostenordnung vom 01.09.2009

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Allgemeiner Grundsatz


Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet

1. bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind mit Ausnahme der Verfahren zur Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsgeldes, jeder, der die Tätigkeit des Gerichts veranlaßt, bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften insbesondere jeder Teil, dessen Erklärung beurkundet ist;

(Text alte Fassung)

1a. im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Antragsteller, wenn der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt wird;

2. bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige, dessen Interesse wahrgenommen wird.

(Text neue Fassung)

1a. im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe der Antragsteller, wenn der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt wird;

2. bei einer Betreuung, einer Dauerpflegschaft oder einer Pflegschaft nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der von der Maßnahme Betroffene; dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt hat;

3. in Unterbringungssachen der Betroffene, wenn die Unterbringung angeordnet wird;

4. in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei solchen
Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, die Gesellschaft oder der Kaufmann, die Genossenschaft, die Partnerschaft oder der Verein;

5. bei sonstigen Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden,
derjenige, dessen Interesse wahrgenommen wird; dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt hat.