Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 91 Kostenordnung vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 47 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der KostO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 91 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 91 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 91 Gebührenfreie Tätigkeiten


(Text alte Fassung)

Für die in den §§ 92 bis 95, 97 und 98 genannten Tätigkeiten werden nur die in diesen Vorschriften bestimmten Gebühren erhoben; im Übrigen ist die Tätigkeit gebührenfrei. Für einstweilige Anordnungen werden keine Gebühren erhoben.

(Text neue Fassung)

Für die in den §§ 92 bis 93a und 97 genannten Tätigkeiten werden nur die in diesen Vorschriften bestimmten Gebühren erhoben; im Übrigen ist die Tätigkeit gebührenfrei. Für einstweilige Anordnungen werden keine Gebühren erhoben.