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Änderung § 94 Kostenordnung vom 01.09.2009

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§ 94 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 94 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2013) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 94 Einzelne Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts und des Familiengerichts


(Text neue Fassung)

§ 94 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die volle Gebühr wird erhoben

1. für Entscheidungen über den Unterhalt eines Kindes nach § 1612 des Bürgerlichen Gesetzbuches;

2. für die Tätigkeit im Falle der Heirat eines Elternteils, der das Vermögen seines Kindes verwaltet;

3. für die in § 1632 Abs. 4, § 1640 Abs. 3 und den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Entscheidungen und Anordnungen;

4. für die Übertragung der elterlichen Sorge oder ihrer Ausübung, für die Übertragung des Rechts, für die Person oder das Vermögen des Kindes zu sorgen, sowie für Entscheidungen nach §§ 1684 bis 1686 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

5. für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis in den persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Kindes und für die Einschränkung oder Ausschließung der Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens oder über den Umgang;

6. für die Anordnung auf Herausgabe des Kindes an die Eltern oder einen Elternteil und für die Bestimmung des Umgangs mit dem Kinde auf Antrag eines Elternteils nach § 1632 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

7. für Verfahren über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung einschließlich der Anordnung der Duldung einer Probeentnahme nach § 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, für Verfahren über die Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder die Aushändigung einer Abschrift nach § 1598a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie für Verfahren über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

8. für die Ersetzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Bestätigung der Ehe (§ 1315 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); für die Ersetzung der Zustimmung eines Vormundes oder Pflegers wird eine Gebühr nicht erhoben.

9. (weggefallen)

(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2. Bezieht sich die Entscheidung oder Anordnung auf mehrere Fürsorgebedürftige, so wird nur eine Kosten erhoben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist nur der Elternteil, der heiraten will, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 nur der Elternteil, dessen Einwilligung, Genehmigung oder Zustimmung ersetzt wird, zahlungspflichtig. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 ist nur der Beteiligte, ausgenommen das Kind, zahlungspflichtig, den das Gericht nach billigem Ermessen bestimmt; es kann auch anordnen, daß von der Erhebung der Kosten abzusehen ist.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2013)